Nachwirkung von Tarifverträgen:
Die Nachwirkung von Tarifverträgen ist in § 4 Abs. 5 TVG geregelt. Dort heißt es: Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Während der Nachwirkung verlieren die Rechtsnormen des Tarifvertrages ihre zwingende Wirkung, vgl. BAG 15.10.2003 - 4 AZR 573/02). Auch beim Flächentarifvertrag wirken die Rechtsnormen grundsätzlich nur statisch weiter und Änderungen im Bezugstarifvertrag wirken sich nicht auf die nachwirkenden Rechtsnormen aus, BAG 12.12.2007 - 4 AZR 996/06.
Sollten Sie in Bezug auf die Themen Nachwirkung von Tarifverträgen, Geltung eines Tarifvertrages oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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