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ARBEITSRECHT
Betriebsrat

 
 
   
 
Arbeitszeit

Bei der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers muss man die arbeitsvertragliche Arbeitszeit, die vergütungsrechtliche Arbeitszeit, die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit sowie die mitbestimmungsrechtliche Arbeitszeit unterscheiden.

Unter der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit versteht man die Zeit, die der Arbeitnehmer beispielsweise auf Grund seines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (z.B. 35h/Woche). Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, dann gilt zwischen den Arbeitsvertragsparteien nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 15. Mai 2013, 10 AZR 325/12, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. In solchen Fällen bemessen sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung nach der betriebsüblichen Arbeitszeit. Dies gilt auch - wie das BAG in diesem Urteil zu entscheiden hatte - für außertarifliche Angestellte.

Die vergütungsrechtliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bezahlt erhält und die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, die nach arbeitsschutzrechltichen Normen (insbesondere Arbeitszeitgesetz) gearbeitet oder nicht gearbeitet werden darf.

Mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit schließlich ist die Arbeitszeit, die der Mitbestimmung des Betriebsrates oder des Personalrates unterfällt. Für den Betriebsrat ist insbesondere § 87 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) relevant.

Bei verschiedenen Fragen kann eine Bewertung der unterschiedlichen Arbeitszeiten differieren. Die Arbeit als Betriebsrat ist beispielsweise keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, aber grundsätzlich Arbeitszeit aus vergütungsrechtlicher Sicht.

 

Sollten Sie in Bezug auf das Thema Arbeitszeit oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.