Rechtsanwalt URSEL - Betriebsratswahl
 
 
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Betriebsratswahl

 

 

Betriebsratswahl 2014 / 2018

Nach der Betriebsratswahl 2014 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 statt. Eine Wahl kann jedoch auch schon aktuell erforderlich sein, beispielsweise weil im Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist oder die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
Bei einer Betriebsratswahl sind ohne optimale Vorbereitung Fehler vorprogrammiert. So hat das Bundesarbeitsgericht z.B. mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Volkswagenwerk Hannover 2010 unwirksam war, da die Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste mit der Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmzettel nicht übereinstimmte und der Unterschied so groß war, dass dadurch eine Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl möglich war.
Bei Ihrer Betriebsratswahl helfen wir Ihnen Wahlfehler zu vermeiden, damit es weder zur Anfechtung noch zu einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl kommt.

Wer darf wählen?
Selbst für erfahrene Betriebsräte und Wahlvorstandsmitglieder stellt sich bei jeder Betriebsratswahl wieder die Frage: Welche Arbeitnehmer dürfen bei der Betriebsratswahl wählen und gewählt werden. Die häufigen Zweifelsfälle: Azubis, Leiharbeitnehmer, gekündigte Arbeitnehmer und außertarifliche Arbeitnehmer sind Inhalt des PDF "Betriebsratswahl - RA URSEL - Wer darf wählen?", das Sie hier kostenfrei abrufen können.

Leiharbeitnehmer wählen und zählen:
Wie sich bereits aus § 7 Satz 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ergibt, dürfen Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden im Betrieb des Entleihers bei der Betriebsratswahl mitwählen.

Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats hängt von der Zahl der in der Regel beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmer ab. Bis März 2013 war es für das Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Zahl der Betriebsratsmitglieder nicht relevant, wenn neben der Stammbelegschaft Leiharbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wurden. Da der Betriebsrat aber auch für die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zuständig ist, konnte dies bei einer großen Anzahl von Leiharbeitnehmern in der Praxis zu einer überproportionalen Arbeitsbelastung der Betriebsratsmitglieder führen. Mit Beschluss vom 13. März 2013 hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeitnehmer die Anzahl der Betriebsratsmitglieder als "Arbeitnehmer" beeinflussen können. Zumindest bei Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern ist dabei nicht entscheidend, ob diese wahlberechtigt sind oder nicht.

Nichts geändert hat sich an der Tatsache, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nicht Betriebsrat werden können. Dies ergibt sich schon aus § 14 Absatz 2 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Amtszeit des Betriebsrates

Eine wichtige Frage, die der Wahlvorstand bei den Wahlvorbereitungen klären muss, ist das Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrates (soweit bereits aktuell ein Betriebsrat besteht). Wurde in den vorangegangenen Amtszeiten alles richtig gemacht, genügt ein Ansehen der letzten Amtszeit. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man aber auch die Amtszeiten davor genau betrachten.

Die Amtszeit eines Betriebsrates beginnt (ausnahmsweise) mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn beispielsweise am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kein Betriebsrat (mehr) im Amt ist, weil im Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wird, die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats bereits abgelaufen ist oder die Wahl des Betriebsrates wirksam angefochen wurde.

Wenn die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses begonnen hat, bleibt bei der Fristberechnung dieser Tag unberücksichtigt. Nach § 41 WO (Wahlordnung) i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB endet die Amtszeit in diesem Fall vier Jahre später an dem Tag, der nach seiner Bezeichnung dem Tag der Bekanntgabe entspricht. Wenn beispielsweise eine Bekanntgabe des Wahlergebnisses (in den Jahren ... 2002, 2006, 2010, 2014 ...) am 30.04. um 15.00 Uhr erfolgte, dann Endet die Amtszeit vier Jahre später am 30.04. um 24.00 Uhr. Der nächste Betriebsrat sollte nun so rechtzeitig gewählt werden, dass er vor dem 30.04. (Ende der Amtszeit des alten) feststeht. Dann gibt es keine betriebsratslose Zeit und die Amtszeit des neuen Betriebsrates beginnt am 01.05. um 0.00 Uhr.

 

Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

Eine wichtige Frage ist in der Praxis auch, ab wann Wahlbewerber einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Ein Sonderkündigungsschutz besteht bei Wahlbewerbern nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und weitere sechs Monate danach. Hier stellt sich die Frage, ab wann ein Wahlvorschlag aufgestellt ist. Man könnte durchaus auf die Idee kommen, dass hierfür ein Wahlausschreiben erforderlich wäre. Allerdings tritt der Wahlbewerber bereits wenn er sich um Stützunterschriften bemüht aus der Deckung und es ist daher erforderlich den Wahlbewerber nun so schnell wie möglich zu schützen. Arbeitnehmer sollen nicht aus Angst vor Kündigungen von einer Wahlbewerbung abgehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 07. Juli 2011 - 2 AZR 377/10) sind Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz, dass ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestellt ist und für den betreffenden Arbeitnehmer ein Wahlvorschlag mit den erforderlichen Stützunterschriften vorliegt. Der Wahlbewerber muss zum Zeitpunkt der Wahl (nicht früher!) dem Betrieb sechs Monate angehören. Ein Aushang des Wahlausschreibens muss dagegen noch nicht erfolgt sein. Zudem ist für den Kündigungsschutz nicht die Einreichung beim Wahlvorstand erforderlich.

Ein wirksamer Kündigungsschutz führt dazu, dass eine Kündigung lediglich außerordentlich erfolgen kann. Hierfür ist in der aktiven Phase die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, § 103 BetrVG. Wenn im Betrieb (noch) kein Betriebsrat besteht, dann muss der Arbeitgeber eine Erteilung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen, stetige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes, zuletzt BAG vom 31.Juli 2014 - 2 AZR 505/13.

Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstandes

Ein Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstandes besteht erst nach ihrer wirksamen Bestellung bzw. Wahl. Kandidiert ein Arbeitnehmer für das Amt des Wahlvorstandes oder wird ein Arbeitnehmer dafür Vorgeschlagen, so ist er kein Wahlbewerber im Sinne des § 15 KSchG und daher nicht besonders geschützt, Bundesarbeitsgericht vom 31.Juli 2014 - 2 AZR 505/13.

 

Haben Sie Fragen zum taktisch klugen Vorgehen oder benötigen Sie Unterstützung bei der BR-Wahl?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

 

Anfechtung einer Betriebsratswahl

Ziel des Wahlvorstandes ist es möglichst wenige Fehler zu machen und vor allem keine, die zu einer Anfechtung führen. Aber es gibt auch Fälle in denen eine Anfechtung nicht (mehr) zu vermeiden ist. Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist in § 19 BetrVG geregelt. Danach ist eine Anfechtung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Auch im Falle einer Anfechtung ist es wichtig auf einen erfahrenen Experten im Bereich Betriebsratswahl vertrauen zu können.

 

Gründung eines Betriebsrates

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Gründung eines Betriebsrates (von der korrekten Einladung zur Wahlversammlung bis zur rechtssicheren unanfechtbaren Wahl des Betriebsratsgremiums).

 

Auch bei Fragen in Bezug auf die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen Sie sich gerne an uns wenden.

Sehr gerne führen wir aber auch ein Betriebsratsseminar für Sie durch, damit Sie in den jeweiligen Themenbereichen die rechtlichen Grundlagen kennen, das Verständnis für die Probleme bekommen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zum Nutzen der Mitarbeiter führen können!

 

Haben Sie Fragen zum taktisch klugen Vorgehen oder benötigen Sie Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht oder benötigen Sie eine Schulung?
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