Dienstwagen
 

 
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ARBEITSRECHT

 
 
   
 
Dienstwagen

Darf ein Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen privat nutzen, stellt dies einen geltwerten Vorteil und Sachbezug dar. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig entzieht, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung entspricht dabei der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, den Dienstwagen privat weiter nutzen darf.

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist Teil der Arbeitsvergütung. Daher ist diese genau so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss. Bei einer Arbeitsunfähigkeit bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen während der Zeit für die er Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG vom Arbeitgeber bezahlt bekommt, weiter privat nutzen darf. Besteht allerdings keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mehr (erhält der Arbeitnehmer beispielsweise Krankengeld von der Krankenkasse), dann besteht keine Pflicht des Arbeitgebers mehr, dem Arbeitnehmer den Dienstwagen weiter zur privaten Nutzung zu überlassen.

(vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2010 - 9 AZR 631/09)

Sollten Sie in Bezug auf die private Nutzung eines Dienstwagens oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.