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Urlaub

 

Grundsätzlich besteht keine Wahl, ob man den Urlaub nehmen möchte oder Urlaubsabgeltung bekommen möchte. Nach § 7 IV BUrlG ist eine Urlaubsabgeltung nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

In seinem Urteil vom 14. Mai 2013, 9 AZR 844/11 hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien ein Vergleich mit einer Erledigungsklausel abgeschlossen. Durch diese hat der Arbeitnehmer nach dem Bundesarbeitsgericht auch auf Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verzichtet. Dieses Urteil belegt, dass man bei Vergleichsabschlüssen wie auch Aufhebungsverträgen gut beraten sein sollte und hier keinen Schnellschuss machen sollte.

Sollten Sie in Bezug auf das Thema Urlaub oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.