Arbeitslosengeld
 
 
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ARBEITSRECHT
   
 

Arbeitslosengeld

 

ALG

 

 

ALG II

Freibetrag bei Nebenbeschäftigung

 

Freibetrag bei Erwerbstäigkeit

 

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie ein Nebeneinkommen erzielen. Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Ansonsten besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebenverdienst angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 € monatlich anrechnungsfrei. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden.

Einen erhöhten Freibetrag besitzen Sie, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Umfang von wöchentlich weniger als 15 Stunden mindestens 12 Monate ausgeübt haben. Dann bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei, wenn es nicht weniger als 165 € betrug.

Haben Sie Fragen zum ALG oder benötigen Sie Unterstüzung, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

 

Wenn Sie ALG II beziehen und Geld dazu verdienen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Freibeträge sorgen aber dafür, dass sich das Arbeiten dennoch lohnt.

Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Einkommen vor Steuern und Abgaben entscheidend. Als Grundfreibetrag werden die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen nicht angerechnet. Zudem bleiben 20 % des Bruttoeinkommens das über 100 € aber unter 1000 € liegt anrechnungsfrei.

Schließlich werden 10 % des Bruttoeinkommens über 1000 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet.

Die Verdienstobergrenze liegt bei Hilfebedürftigen mit zumindest einem minderjährigen Kind bei 1.500 € brutto, bei Hilfebedürftigen ohne Kind bei 1.200 €. (Stand: April 2013)
Wichtig ist, dass Sie jede Beschäftigung dem Jobcenter bzw. der Arge unverzüglich und ohne Aufforderung melden.



Haben Sie Fragen zum ALG II oder benötigen Sie Unterstüzung, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

 

   

Nach dem Sozialgericht Mainz, Urteil vom 02.07.2013 - S 15 AS 438/13 ER darf Harz IV wegen einer Kündigung nur gemindert werden, wenn der Leistungsbezieher die Kündigung für eine parallele geringfügige Beschäftigung absichtlich herbeigeführt hat.

     
    Haben Sie eine Sanktion vom Jobcenter erhalten, beachten Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung und setzen sich schnellstmöglich mit uns in Verbindgung.