Rechtsanwalt URSEL - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
 

 
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Aufhebungsvertrag? - Achtung: Nichts überstürzen!

Legt Ihnen der Arbeitgeber als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie das Angebot sehr gut prüfen. Ein Aufhebungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Im Gegensatz zu einer Kündigung ist aber der Aufhebungsvertrag im Gesetz nicht ausführlich geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich, dass dieser nach § 623 BGB schriftlich erfolgt, da mit ihm das Arbeitsverhältnis beendet wird. Vor dem Unterschreiben sollten Sie sich gut informieren, da dieser grds. nicht rückgängig gemacht werden kann. Eine Anfechtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag - insbesondere wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird - zu einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit führen, § 159 SGB III.

Achtung: Aufhebungsverträge enthalten üblicherweise sogenannte Ausschluss- oder Abgeltungsklauseln, die weitere Forderungen verbieten. Sie sollten daher unverzüglich Kontakt aufnehmen, um keinen Nachteil zu erleiden.

Sollten Sie in Bezug auf einen Aufhebungsvertrag oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.