Rechtsanwalt Ursel - Befristung - Arbeitsrecht
 

 
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Befristung - besteht ein Sachgrund?

Eine Befristung kann mit oder ohne Sachgrund erfolgen, § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Erfolgt eine Befristung wirksam mit Sachgrund, kann eine Befristung grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung und ohne Beschränkung in der Anzahl der aufeinanderfolgenden Befristungen erfolgen.
Eine Befristung mit Sachgrund ist auch möglich, wenn unmittelbar zuvor mit dem Arbeitnehmer ein unbefristeter Vertrag bestanden hat. Hier riskiert man natürlich eine Sperre bei der Agentur für Arbeit. Bevor man einen Arbeitsvertrag unterschreibt (und sei es im bestehenden Arbeitsverhältnis) sollte man diesen daher auch aus diesem Grund prüfen lassen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Befristung mit dem Sachgrund zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG grundsätzlich auch erfolgen kann, wenn der Arbeitnehmer, der vertreten werden soll bereits seit Jahren erkrankt ist, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2012, Az.: 11 Sa 26/12.

Sollten Sie in Bezug auf Befristung oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.