Rechtsanwalt URSEL - Betriebsratsarbeit
 

 
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Betriebsrats-Arbeit - Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Als Arbeitnehmer, der Mitglied im Betriebsrat ist, sind Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung Ihrer Aufgaben erforderlich ist, § 37 II BetrVG. Grundsätzlich müssen Sie als Betriebsratsmitglied sich beim Arbeitgeber abmelden, wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz während Ihrer Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen. Dies soll Ihrem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitsausfall zu überbrücken. Keine Meldepflicht besteht deshalb, wenn eine zeitweise Änderung der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dabei sind die voraussichtliche Dauer der Tätigkeitsunterbrechung sowie die Art der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Wenn Sie keine Verpflichtung zur Abmeldung haben, müssen Sie aber auf Verlangen des Arbeitgebers für einen bestimmten Zeitraum die Gesamtdauer der Betriebsratstätigkeit nachträglich angeben.

(vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - 9 ABR 135/09)

Sollten Sie in Bezug auf die Tätigkeit als Betriebsrat oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.