Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2005 - 6 Sa 311/05) festgestellt, dass selbst wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, diese dennoch eine so erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, dass der Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt ist.
Ob die Pflichtverletzung den für eine Kündigung erforderlichen Umfang hat, hängt beispielsweise von der Dauer der Pflichtverletzung, der damit verbundenen Versäumung von bezahlter Arbeitszeit oder von der durch die Art der Nutzung verursachten Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
Sollten Sie Fragen bezüglich einer Kündigung haben oder eine Unterstüzung vor Gericht benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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