Gemäß § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz umfassend für nach dem 31.12.2003 angestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel über zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mit Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12 hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn deren Einsatz auf einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.
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