Kündigungsschutz
 
 
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ARBEITSRECHT
Kündigung
   
 
Kündigungsschutz - Betriebsgröße

Gemäß § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz umfassend für nach dem 31.12.2003 angestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel über zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mit Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12 hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn deren Einsatz auf einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.

Sollten Sie Fragen bezüglich einer Kündigung haben oder eine Unterstüzung vor Gericht benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.